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Recht bekommen kann nur, wer reich oder ganz arm ist © cc

Kostenvorschüsse machen Gerichte zur Klassenjustiz

Urs P. Gasche /  Wegen hoher Kostenvorschüsse und Gerichtskosten lohnt es sich für Normalbürger nicht, vor Zivilgerichten ihre Rechte einzuklagen.

In den meisten Kantonen können sich nur noch ganz Arme und ganz Reiche einen Zivilprozess leisten: Das ist das Fazit einer Analyse der kantonalen Kostenpraxis, welche die Zeitschrift «Mensch und Recht» aufgrund einer Analyse von Arnold Marti, Professor und früherer Oberrichter, veröffentlicht hat.
Ganz Arme können sich Zivilprozesse leisten, weil «Minderbemittelte» auf Antrag ein unentgeltliches Verfahren erlangen können. Die schweizerische Zivilprozessordnung hält in Artikel 117 fest:
«Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»

Falls der Prozess verloren geht und das Gericht der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zuspricht, muss der Klagende diese allerdings aus dem eigenen Sack zahlen.
Reiche haben genügend Geld, um ihre Rechte vor einem Zivilgericht geltend zu machen.
Die meisten Schweizerinnen und Schweizer fallen weder in die Kategorie der ganz Armen noch der Reichen. Für die Mehrheit also bleibt im Zivilrecht die Garantie der Bundesverfassung auf Rechtsanspruch toter Buchstabe. Artikel 29a der Bundesverfassung lautet:
«Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.»
Prohibitive kantonale Gebühren
Wer vor einem Zivilgericht eine Klage einreichen möchte, muss einen Kostenvorschuss für die vermutlichen Gerichtskosten zahlen. Diesen legen die Kantone ganz unterschiedlich fest. Die möglichen Gerichtsgebühren können bei einem Streitwert von 100’000 Franken in der ersten und in der zweiten Instanz um das 10- bis 100fache differieren.
Linda Weber hat in ihrer Masterarbeit bei Professorin Tanja Domej an der Universität Zürich folgende Zahlen eruiert:
Die Maximalgebühr für einen Prozess mit dem erwähnten Streitwert ist im Kanton Zürich je für eine Instanz auf 8’750 Franken festgelegt, im Kanton Schwyz auf 100’000 Franken und im Kanton Fribourg sogar auf 500’000 Franken.

Nun könne man einwenden, dass dies theoretische Maximalzahlen seien, die in der Praxis nicht zur Anwendung kämen. Doch Professor Arnold Marti* erwähnt einen konkreten Muster-Haftpflichtfall eines durch einen Verkehrsunfall arbeitsunfähig gewordenen Familienvaters. Der angenommene Streitwert liegt bei 1,5 Millionen Franken. Die zuständigen Richter und Gerichtsschreiber in den Kantonen Zürich, Thurgau, Luzern, St. Gallen und Schwyz berechneten, dass die Gerichtskosten in einem solchen Fall auch konkret erheblich differieren: So etwa bei der ersten Instanz zwischen 35’000 Franken im Kanton St. Gallen und 60’000 Franken im Kanton Luzern.
Diese enormen und auch nicht sehr transparenten Unterschiede sollten nach Ansicht von Professor Marti nicht hingenommen werden, denn sie würden in Frage stellen, ob in allen Kantonen der Zugang zum Gericht zu angemessenen Bedingungen heute noch gewahrt sei: «Für die Mittelklasse wirkt die heutige Gerichts- und Parteikostenregelung im Zivilprozess als fast unüberwindbare Rechtsschutzbarriere … Nur Gutbetuchte können daher das heute bestehende enorme Prozesskostenrisiko ohne Weiteres noch eingehen.» Die Gerichtsgebühren und Parteikosten seien in einzelnen Kantonen ein prohibitives Kostenrisiko.

Gerichte in der Schweiz deutlich teurer als im Ausland
Die Gerichtsgebühren in der Schweiz seien im internationalen Vergleich sehr hoch, selbst wenn man das höhere Preisniveau berücksichtige, erklärt Professor Marti: In Deutschland betragen die Gerichtskosten ungefähr einen Viertel unserer Kosten, in Frankreich werden sie ganz von der Staatskasse übernommen, in Grossbritannien sind sie auf max. 10’000 Pfund pro Fall beschränkt (Maximalstaatsgebühr).

Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht zudem vor, dass ein Kläger einen verlangten und bezahlten Vorschuss für die vermutlichen Gerichtskosten nicht einmal dann zurück erhält, wenn er den Prozess gewinnt. Er muss dann wiederum auf dem Gerichtsweg versuchen, diese Forderung gegenüber dem Verlierer geltend zu machen. Sollte dieser zahlungsunfähig sein, bleibt der Kläger als «Gewinner» auf jeden Fall auf dem bezahlten Vorschuss sitzen. Der Staat hat das Inkassorisiko auf den Kläger überwälzt.

Kostenlose Rechtsprechung

Die Bundesrecht verbietet nur in folgenden «sozialen» Rechtsgebieten das Erheben von Gebühren:

  1. Arbeitsrechtliche Klagen bis zu einem Streitwert von maximal 30’000 Franken.
  2. Klagen wegen Diskriminierung aufgrund von Gleichstellungsgesetzen**
  3. Klagen gegen Krankenkassen wegen privater Zusatzversicherungen
  4. Schlichtungsverfahren im Mietrecht

Was man noch tun kann

Damit man auch als Normalbürgerin oder Normalbürger zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann, bleiben teilweise folgende Möglichkeiten:

  • einem Verband beitreten, der seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewährt oder bei dem wenigstens eine Teil-Rechtsschutzversicherung besteht: Mieterverband, Gewerkschaft;
  • Halter von Motorfahrzeugen können eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abschliessen;
  • eine andere Rechtsschutzversicherung abschliessen, welche Versicherungen anbieten. Achtung: Nachbarschafts- oder Familienstreitereien sind nicht gedeckt. Die Versicherungen schliessen häufig auch Rechtsstreite über Darlehens- und Leasingverträge und anderes aus. Es lohnt sich, das Kleingedruckte genau zu lesen.

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*Professor und a. Oberrichter Arnold Marti: «Die Kosten im heutigen Zivilprozess – Was bleibt vom Grundsatz der wohlfeilen Rechtspflege», in «Justice – Justiz – Giustizia» 2017/3. Studie bei Weblaw für 22 CHF erhältlich.
**Kostenlose Verfahren bestehen nach Art. 113 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (SR 272) für alle Prozesse nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (lit. a) und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (lit. b), also insbesondere für Lohndiskriminierungs- und andere Diskriminierungsprozesse.
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Keine

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Eine Meinung zu

  • am 12.10.2017 um 12:40 Uhr
    Permalink

    Was ist das für eine Anmassung, die Gerichtsgebühren einseitig auf den Kläger abzuwälzen, selbst wenn dieser den Prozess gewinnt? Das Gericht hat zu entscheiden, wer diese übernehmen muss, und sie dann von diesem einzufordern. Ein Vorschuss kann doch nicht einfach einbehalten werden.

    Aber das Recht war schon immer das Recht der Mächtigen.
    Und die Legislative (Parlament) wird ja von diesen dominiert.
    Gerechtigkeit gibt es auf dieser Erde ohnehin nicht.

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