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Piz Cengalo, 23. August 2017: Der Bergsturz forderte acht Tote. © srf

Bergsturz von Bondo: Irrwege der Staatsanwaltschaft

Kurt Marti /  Die Bündner Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Einstellungsverfügung auf befangene Experten und argumentiert widersprüchlich.

Die Bündner Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung im Fall des Bergsturzes im Val Bondasca eingestellt, weil das Unglück, das am 23. August 2017 acht Menschenleben forderte, «nicht vorhersehbar» gewesen sei.

Wer die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2019 liest, staunt nicht schlecht: Darin stellt die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst fest, dass die Experten am 14. August 2017 – also eine Woche vor dem tödlichen Bergsturz – die Zeitspanne für einen möglichen Bergsturz mit «in den nächsten Wochen und Monaten» beurteilten.

Trotzdem behauptet die Staatsanwaltschaft, der Bergsturz sei nicht vorhersehbar gewesen, und zwar mit folgender Begründung: «Am 22. August 2017 kam es zu keinen Aktivitäten am Pizzo Cengalo. Die Experten hatten zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen, dass sich in absehbarer Zeit ein Bergsturz ereignen würde.»

Im Klartext: Die Experten rechneten mit einem Bergsturz «in den nächsten Wochen und Monaten», aber sie hatten «keine Anzeichen» für einen Bergsturz «in absehbarer Zeit».

«In absehbarer Zukunft wird sich ein weiterer Bergsturz ereignen!»

Auch die Warnung auf einer Tafel der Gemeinde Bregaglia vom 14. August 2017 (siehe unten; blauer Rahmen) widerspricht der Behauptung der Staatsanwaltschaft. Dort hiess es: «Geologische Untersuchungen haben gezeigt, dass am Cengalo grosse Felsmassen in Bewegung sind. In absehbarer Zukunft wird sich ein weiterer Bergsturz ereignen!» Und: «Ein weiterer Bergsturz kündigt sich an!»


Warntafel im Val Bondasca (14. August 2017): «In absehbarer Zukunft wird sich ein weiterer Bergsturz ereignen!» (Bild vergrössern)

Nicht nur die Geologen haben also am 14. August 2017 mit einem Bergsturz in absehbarer Zukunft («in den nächsten Wochen und Monaten») gerechnet, sondern auf der Warntafel «kündigt sich» der Bergsturz gleich selber an. Wie kann da die Staatsanwaltschaft allen Ernstes behaupten, die Geologen hätten eine Woche später «keine Anzeichen» für einen Bergsturz «in absehbarer Zeit» gehabt?

Doch damit nicht genug! Die Staatsanwaltschaft liefert noch einen weiteren Gegenbeweis zu ihrer These der Nicht-Vorhersehbarkeit des Bergsturzes: Am 10. August 2017 hat der Geologe B. in einem Mail an den Experten K. des kantonalen Amtes für Wald und Naturgefahren empfohlen, «das Val Bondasca nicht mehr zu betreten», und erachtete «für sämtliche Maiensässhütten ein sofortiges Aufenthaltsverbot als sinnvoll». Grund: Die bisherigen Radarmessungen im Jahr 2017 zeigten «eine deutliche Beschleunigung» der Felsmassen um den Faktor 2,5 bis 3.

Klare Anhaltspunkte für ein Strafverfahren

Trotz dieser Empfehlung des Geologen B. verzichteten die Experten auf eine Anpassung der Gefahrenzone, die nach wie vor nur die Hälfte des Bondasca-Tals umfasste. Ein Betretungsverbot für das gesamte Val Bondasca, wie vom Geologen B. empfohlen, wurde nicht erlassen.

Hingegen gab es offenbar für ein paar der Maiensässhütten «sogar ein Betretungsverbot», wie Schweiz aktuell von SRF, die Engadiner Post und die SDA berichteten. Laut der SDA und der Engadiner Post erwiesen sich diese Massnahmen «am Unglückstag als fundamental». Wegen den Warnungen habe es «keine Opfer in Maiensässen» gegeben.

Offenbar gab es in Bezug auf die Gefahr des Bergsturzes zwei Personen-Kategorien: Die Maiensäss-BesitzerInnen einerseits und die Wanderinnen und Wanderer andererseits. Diese widersprüchlichen Warnungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht thematisiert. Sie fragt nicht, wieso gegen die Maiensäss-Besitzer ein Betretungs-Verbot ausgesprochen wurde, für die Wanderinnen und Wanderer hingegen nicht.

Fazit: Der Staatsanwaltschaft lagen klare Anhaltspunkte vor, dass die Experten mit einem Bergsturz in absehbarer Zeit rechneten und dass sie folglich für das ganze Tal ein Betretungsverbot hätten erlassen müssen. Weil sie mit der Sperrung des Tales den Tod von acht Menschen hätten verhindern können, hätte die Staatsanwaltschaft zwingend ein Strafverfahren eröffnen müssen.

Staatsanwaltschaft übernimmt Sicht der befangenen Experten

Stattdessen rückte die Staatsanwaltschaft die Selbstschutz-Behauptungen der Experten, die für die Risikoabschätzungen im Val Bondasca vor dem Bergsturz verantwortlich waren und folglich in dieser Sache befangen sind, ins Zentrum. Wie Infosperber bereits früher berichtete, holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des in dieser Sache befangenen Amtes für Wald und Naturgefahren ein und verzichtete auf ein unabhängiges Gutachten. Einen weiteren Expertenbericht gab die Bündner Regierung in Auftrag, dessen Federführung ebenfalls beim kantonalen Amt für Wald und Naturgefahren lag (siehe Infosperber: Weiterhin viel Nebel und Staub am Piz Cengalo).

Die Staatsanwaltschaft übernahm das Fazit dieser beiden Expertenberichte. Diese seien zum Schluss gekommen, «dass es in den Tagen vor dem grossen Bergsturz aus der Nordostflanke keine unmittelbaren Anzeichen gab, die auf den Bergsturz hindeuteten» und «dass dieser schlagartige Abgang eines derart grossen Bergsturzes in einem Paket, ohne Vorankündigung mit Felsstürzen, nicht vorausgesehen werden konnte».

Auf der Grundlage dieser Darstellung der Experten zog die Staatsanwaltschaft den Schluss, «dass sich mangels Voraussehbarkeit des Ereignisses vom 23. August 2017 keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begründen lässt und somit keine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt».

Staatsanwaltschaft zückt das falsche Bundesgerichts-Urteil

Zudem stützt die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2016 zu einem Todesfall am Open-Air Frauenfeld. Doch dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall Bondo nur beschränkt anwendbar, weil es sich dabei laut Bundesgericht um eine «äusserst unglückliche Verkettung von Umständen» handelte, die so «nicht voraussehbar waren».

Laut Bundesgericht hatte ein aussergewöhnlich heftiger Sturm mit örtlich begrenzten Fallböen ein Eristoff-Zelt, das grossen Windstärken standzuhalten vermag, vollständig aus seiner Verankerung gerissen, wobei eine Bodenplatte mit einem Gewicht von mindestens 500 kg durch die Luft geschleudert wurde und eine Helferin der Aufräum-Equipe tödlich traf.

Auf den Fall Bondo zugeschnitten ist hingegen ein anderes Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2009. Darin stützte das Bundesgericht die Verurteilung eines Ballon-Betreibers wegen fahrlässiger Tötung. Trotz der meteorologischen Ankündigung eines Gewitters wurde der Fessel-Ballon (mit einer Leine mit dem Boden verbunden) um 14.00 Uhr in die Höhe gelassen. Um 14.32 Uhr stürzte der Ballon wegen des angekündigten Gewitters ab. Eine Person kam ums Leben.

Das Bundesgericht begründete sein Urteil wie folgt: «Aus dem Umstand, dass der Himmel um 14.00 Uhr noch blau war, durfte er (der Ballon-Betreiber; Anm. d. Red.) keineswegs darauf vertrauen, dass eine halbe Stunde später (noch) kein Gewitter drohen würde.» Das nahende Gewitter sei für den Ballon-Betreiber aufgrund «des von ihm bei Arbeitsbeginn eingeholten Wetterberichts und der feststellbaren und festgestellten Wetterentwicklung erkennbar» gewesen.

Diese Argumentation des Bundesgerichts lässt sich auch auf den Fall Bondo anwenden: Obwohl es laut den Experten in den Tagen vor dem grossen Bergsturz «keine unmittelbaren Anzeichen gab, die auf den Bergsturz hindeuteten», war der Bergsturz dennoch in absehbarer Zukunft erkennbar, das heisst voraussehbar. Laut Bundesgericht ist es nicht notwendig, dass ein Ereignis im Detail vorausgesehen wird, sondern es reicht, dass «die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe (…) mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar» sind.

Sperrung war auch ohne Bergsturzgefahr erforderlich

Das Bondasca-Tal hätte nicht nur wegen der Bergsturzgefahr gesperrt werden müssen, sondern auch wegen der Gefahr eines Murgangs ohne Bergsturz. Denn die Verantwortlichen mussten aufgrund der Fakten mit einem Murgang bis nach Bondo rechnen. Schon im Sommer 2012 hatte es insgesamt vier Murgänge gegeben, einer davon gelangte bis nach Bondo. Im Bondasca-Tal waren im Hochsommer 2017 die beiden Zutaten für einen Murgang im Überfluss vorhanden: Material und Wasser.

Doch die Verantwortlichen mussten nicht nur mit einem Murgang rechnen, sondern haben tatsächlich mit einem Murgang bis nach Bondo gerechnet, sonst hätte man kein Warnsystem einrichten und kein Rückhaltebecken bauen müssen, mit dem das Dorf vor einem Murgang geschützt werden sollte.

Endet der Irrweg vor dem Bundesgericht?

Die Angehörigen der Opfer haben die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht angefochten, wie das Regionaljournal Graubünden von SRF berichtete. Reto Nigg, der Anwalt der Angehörigen der Opfer, erklärte gegenüber SRF, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen seien nicht getroffen worden, «obwohl das Ereignis in seiner Heftigkeit und Auswirkung richtig vorhergesagt worden war».

Falls sich auch das Bündner Kantonsgericht hinter die Experten stellt, wird die Bündner Justiz spätestens am Bundesgericht Schiffbruch erleiden. Einmal mehr.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

keine

Zum Infosperber-Dossier:

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Wehret den Anfängen, denn funktionierende Rechtssysteme geraten immer wieder in Gefahr.

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Eine Meinung zu

  • am 29.06.2019 um 08:27 Uhr
    Permalink

    Nach dem Baukartell ein weiteres Beispiel für den Bündner Filz. Kantonsbeamte/Experten und Staatsanwaltschaft!

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