Buerin

Bäuerinnen: Bei der Arbeit gleichberechtigt, nicht aber bei der sozialen Absicherung. © Pixabay

Bundesrat sichert Bäuerinnen auch weiterhin nur minimal ab

Monique Ryser /  Über 50’000 Frauen arbeiten in der Schweizer Landwirtschaft mit, ein Grossteil gilt als «nicht erwerbstätig». AP 22+ ändert wenig.

Die Schweizer Bäuerin ist im Durchschnitt 48-jährig, verheiratet, hat drei Kinder und ist mitarbeitendes Familienmitglied auf dem Hof. Zwei Drittel von ihnen geben an, dass sie mit ihrem Leben mehrheitlich zufrieden sind und sich auf dem Hof wohlfühlen. Diese Ergebnisse lieferte der Bericht «Frauen in der Landwirtschaft» aus dem Jahr 2012. Was der Bericht ebenfalls ergab: Immer mehr Frauen gehen ausserhalb des Bauernbetriebs einer Teilzeitarbeit in ihrem angestammten Beruf nach und tragen damit zum Familieneinkommen bei.

Nicht erwerbstätig
Soweit so gut, könnte man meinen. Doch: Die Arbeit, welche die Ehefrauen auf dem Hof leisten, wird in den allermeisten Fällen nicht mit einem Lohn abgegolten und die Ehefrauen sind auch sonst nicht genügend abgesichert. Sie gelten als «nicht erwerbstätig». Nur wenn sie einer Erwerbsarbeit ausserhalb des eigenen Hofs nachgehen, sind sie bei der AHV mit einem eigenen Konto versichert. Im Gegensatz zu familienfremden Angestellten fehlen ihnen also eine Arbeitslosenversicherung, eine Unfallversicherung, eine berufliche Vorsorge (2. Säule) und die Mutterschaftsversicherung.
Nun will der Bundesrat mit der Agrarpolitik 22+ eine kleine Verbesserung erreichen: Wer Direktzahlungen des Bundes erhalten will, muss eine Versicherung gegen Verdienstausfall bei Krankheit und Unfall vorweisen. Damit setze man eine Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau betreffend «Frauen auf dem Land» um, die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, schreibt der Bundesrat.

Weiterhin keine Mutterschaftsversicherung
Das sei ein kleiner Schritt in die richtige Richtung, sagt dazu Anne Challendes, die Präsidentin des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes. Natürlich sei das Ziel, dass arbeitende Ehefrauen einen Lohn erhalten und damit vor allem auch das Recht auf eine Mutterschaftsversicherung hätten. Nur sei im Moment nicht mehr möglich, als was der Bundesrat vorschlage, denn gegen weitergehende Forderungen gebe es zuviel Widerstand.
Während also familienfremde Angestellte dem obligatorischen Sozialversicherungsschutz unterstellt sind, müssen die mitarbeitenden Ehefrauen (oder Partner oder Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft) weiterhin über die betriebsleitende Person, also meist den Ehemann, einen Sozialversicherungsschutz aufbauen. Das ist nicht nur bei der fehlenden Mutterschaftsversicherung ein Problem, sondern auch bei einer Scheidung – dann nämlich steht die Ehefrau mit nichts da. Sie hat keine Arbeitslosenversicherung, keine 2. Säule, ihr werden nur die Hälfte der von ihrem Ehemann einbezahlten Beiträge angerechnet. Und: Das bäuerliche Bodenrecht verhindert, dass Vermögenswerte aus dem Betrieb geteilt werden. Da der Bundesrat selber nicht mutiger war, die Stellung der Frauen in der Landwirtschaft zu stärken, ist nicht anzunehmen, dass das Parlament über die nun vorliegenden Forderungen hinausgehen wird. Der Bundesrat fordert auch nicht eine sofortige Umsetzung. In einer vorgesehenen Übergangszeit von zwei Jahren sollen alle Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aufgrund von wenigen gezielten Fragen beim Gesuch um Direktzahlungen an das kantonale Landwirtschaftsamt einen Hinweis auf die Situation in Sachen Sozialversicherungsschutz der Ehepartnerin und des Ehepartners erhalten (Selbstdeklaration). So können sie sich beraten lassen und die nötigen Schritte einleiten, wenn der Schutz noch ungenügend ist. Bereits heute existieren spezielle Verdienstausfall- und Vorsorgelösungen für mitarbeitende Familienmitglieder mit und ohne Lohn zu günstigen Bedingungen. Während dieser Übergangszeit soll es auch noch keine Kürzungen von Direktzahlungen geben, wenn der Sozialversicherungsschutz nicht erfüllt ist.
Nach der zweijährigen Einführungsphase soll jährlich ein Teil der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen kontrolliert werden. Das kantonale Landwirtschaftsamt kann einen Nachweis verlangen und im Rahmen der Amtshilfe relevante Daten von den Steuerbehörden anfragen. Wird der Nachweis des Sozialversicherungsschutzes nicht oder nur teilweise erbracht, hat dies eine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge

Mit Bauernschläue sparen
Dabei könnten die Landwirtschaftsbetriebe bei einer gerechten Aufteilung des Verdienstes auf Ehefrau und Ehemann sogar sparen. Nämlich dann, wenn sich beide als Selbständigwerwerbende bei er AHV anmelden würden. Die AHV-Beiträge sind nämlich dann bei tieferen Einkommen degressiv ausgestaltet, so dass bei einem Durchschnittseinkommen von rund 67’000 Franken pro Hof pro Jahr über 1000 Franken gespart werden können.


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine

Zum Infosperber-Dossier:

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Eine Meinung zu

  • am 25.02.2020 um 23:01 Uhr
    Permalink

    Die ganze Geschichte beruht auf der Vorstellung dass jemand einen Lohn zu erhalten habe, für Arbeit die er im Auftrag eines Chefs auszuführen hat.
    Vielleicht ist die Partnerin gar keine Angestellte, wie der Bauer eventuell auch nicht angestellt ist und keinen Lohn erhält sondern beide nach Buchhaltungsabschluss über Ihr vergangenes Einkommen informiert werden. Hat denn der Bauer eine Arbeitslosenversicherung und eine 2. Säule, ist er denn gegen Verdienstausfall versichert?
    Es ist richtig wenn Partner und Partnerin fair am Verdienst beteiligt werden und abgesichert sind. Die Kompetenz dazu dies selbst festzulegen wird offenbar den beteiligten abgesprochen.
    Warum nur Verdienende eine Mutterschaftsleistung beziehen können ist eine andere Frage, die erbrachte Leistung dürfte bei den anderen Frauen kaum geringer sein.

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